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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21 OVG   

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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21 OVG (https://dejure.org/2022,30)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07.01.2022 - 1 KM 661/21 OVG (https://dejure.org/2022,30)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 07. Januar 2022 - 1 KM 661/21 OVG (https://dejure.org/2022,30)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Vorschriften der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern ... - Corona-Virus

  • mv-justiz.de (Pressemitteilung)

    Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Vorschriften der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern hat teilweise Erfolg (hier: Zwei-G-Modell, Gewichtungskriterium ITS-Auslastung)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Mecklenburg-Vorpommern: OVG kippt Teile des Corona-Warnstufensystems in MV - Intensivstation-Auslastung als Kriterium gekippt - Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Vorschriften der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern hat teilweise Erfolg

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36, juris Rn.73).

    Auch wenn dem Verordnungsgeber ein nicht unerheblicher Gestaltungsfreiraum zusteht, muss die von ihm getroffene Regelung den Bedingungen rationaler Abwägung genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris Rn. 73).

    Denn auch dann wäre eine solche Zahl nicht gerichtlich überprüfbar; eine verwaltungsgerichtliche Kontrollierbarkeit ist aber nach Maßgabe von Art. 19 Abs. 4 GG unentbehrlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris Rn. 73).

    Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass etwa das Verhältnismäßigkeitsprinzip verletzt wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85 -, BVerfGE 85, 36 - zitiert nach juris Rn. 74).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2021 - 1 KM 189/21

    Das Beherbergungsverbot sowie das Einreiseverbot und Ausreisegebot verstoßen nach

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 60.

    Dies gilt insbesondere mit Blick darauf, dass die angefochtenen Regelungen der §§ 1 und 1e Corona-LVO M-V hinsichtlich der grundsätzlichen Regelungen des sog. "Zwei-G-Modells" durch die nach Antragstellung erfolgte Ablösung der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021 in der Fassung der Achtzehnten Änderung der Corona-LVO M-V vom 12. November 2021 (GVOBl. M-V, S. 1482) durch die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. November 2021 und die darauf fußenden Änderungen der Landesverordnung im Kern nicht berührt wurden (vgl. bereits OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 OVG -, juris Rn. 29, zur Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 23. April 2021).

    Er ist insbesondere überschritten, wenn aufgrund der dem Normgeber bekannten Tatsachen und der bereits vorhandenen Erfahrungen feststellbar ist, dass weniger grundrechtsbelastende, aber gleich wirksame Regelungsalternativen in Betracht kommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 49 jeweils m. w. N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 52).

    Dem Verordnungsgeber obliegt allerdings hierbei eine ständige Beobachtungspflicht (vgl. nur OVG Greifswald, Beschluss vom 7. Mai 2021 - 1 KM 189/21 -, juris Rn. 60) der Auswirkungen seiner Beschränkungsmaßnahmen.

  • OVG Sachsen, 19.11.2021 - 3 B 411/21

    2G-Modell bei Vorwarn- und Überlastungsstufe

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - OVG Bautzen, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 50.

    Hierfür genügt es, wenn der verfolgte Zweck durch die Maßnahmen gefördert werden kann, ohne dass die vollständige Zweckerreichung gesichert sein muss (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 50).

    Das Gewicht des mit der angegriffenen Norm verbundenen Eingriffs in die Grundrechte der Normadressaten steht angesichts der Grundentscheidung des Gesetzgebers für die Zulässigkeit solcher Zugangsbeschränkungen, der Bedeutung der betroffenen Betriebe und Einrichtungen für die Grundrechtsausübung der Betroffenen und des grundsätzlich befristeten Geltungszeitraums der Norm jedenfalls bislang nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden (so auch VGH München, a.a.O., Rn. 47; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 411/21 -, juris Rn. 54).

  • OVG Sachsen, 04.11.2021 - 3 B 374/21

    Optionsmodell; Antragsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - OVG Bautzen, Beschluss vom 4. November 2021 - 3 B 374/21 -, juris Rn. 63.

    Auch wird allein durch eine negative Testung einer nicht immunisierten Person für diese die Gefahr einer Infektion, z. B. durch eine unerkannt infektiöse geimpfte oder genesene Person, nicht minimiert (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 4. November 2021 - 3 B 374/21 -, juris Rn. 63).

    Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse zur Schutzwirkung der Impfungen bzw. einer durchgemachten Erkrankung besteht für die Ungleichbehandlung ein sachlicher, an den Zwecken der Verordnungsermächtigung ausgerichteter Grund und erweist sich der hiermit verbundene Eingriff in die grundrechtlich geschützten Interessen nicht geimpfter Personen - auch unter Berücksichtigung des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungsspielraums - nicht als unverhältnismäßig (so OVG Bautzen, Beschluss vom 4. November 2021 - 3 B 374/21 -, juris Rn. 72-74).

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2021 - 13 MN 477/21

    Normenkontrolleilantrag gegen Zugangsbeschränkungen für Betriebe und

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris 40.

    Ein solches milderes Mittel wäre insbesondere nicht darin zu sehen, dass es ausreichte, wenn ungeimpfte Personen, die an einer Veranstaltung teilnehmen oder eine Einrichtung besuchen wollen, über einen aktuellen Antigen-Test auf das Coronavirus verfügen würden und die sog. "AHA-Schutzmaßnahmen" einhielten (a. A. für den Einzelhandelsbereich wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris 40; vgl. zur nicht ausreichenden Verringerung des Infektionsrisikos durch das Tragen von Schutzmasken im Vergleich zur Immunisierung OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 29).

  • VGH Bayern, 08.12.2021 - 20 NE 21.2821

    Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Eilantrag gegen 2G-Regelung bleibt ohne

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 -, juris.

    Zwar mag der Wortlaut der Norm mit der gewählten Konjunktion "oder" nicht eindeutig sein, da diese in einem ausschließlichen Sinn oder in einem einschließenden Sinn verwendet werden kann (vgl. dazu auch VGH München, Beschluss vom 8. Dezember 2021 - 20 NE 21.2821 -, juris Rn. 22 ff. mit weitergehender Begründung).

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.12.2021 - 3 MR 31/21

    Corona: 2G-Regelung hält gerichtlicher Überprüfung vorerst stand

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    - OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 29.

    Ein solches milderes Mittel wäre insbesondere nicht darin zu sehen, dass es ausreichte, wenn ungeimpfte Personen, die an einer Veranstaltung teilnehmen oder eine Einrichtung besuchen wollen, über einen aktuellen Antigen-Test auf das Coronavirus verfügen würden und die sog. "AHA-Schutzmaßnahmen" einhielten (a. A. für den Einzelhandelsbereich wohl OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 13 MN 477/21 -, juris 40; vgl. zur nicht ausreichenden Verringerung des Infektionsrisikos durch das Tragen von Schutzmasken im Vergleich zur Immunisierung OVG Schleswig, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 3 MR 31/21 -, juris, Rn. 29).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - 1 KM 159/21

    Corona-Krise; dringende Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 8).

    Bei der Wahrnehmung seiner Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen sowie vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 -1 BvR 1027/20 -, juris Rn. 6; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 OVG -, juris Rn. 44).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.02.2019 - 3 KM 31/18

    Normenkontrolle: Bebauungsplan Nr. 8.1 "Im Wiesengrund II" -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 8).

    Die für den Erlass der einstweiligen âEURŽAnordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich âEURŽüberwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz âEURŽoffener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (ständige Rspr. des Senats, vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 199/21 OVG - juris Rn. 21-23 mit Hinw. auf BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 4 VR 5.14 -, juris; Beschluss vom 30. April 2019 - 4 VR 3.19 - juris Rn. 4 jeweils für einen Bebauungsplan; dem folgend OVG Greifswald, Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 37; Beschluss vom 28. Oktober 2015 - 3 M 199/15 -, juris; Beschluss vom 19. August 2015 - 3 M 54/14 und 3 M 64/15 -, n.v.; auf Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erweiternd OVG Greifswald, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 2 KM 384/20 -, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 8 S 2962/18 -, juris Rn. 16).

  • BVerwG, 09.01.2018 - 4 BN 33.17

    Antragsbefugnis in Normenkontrollverfahren; Geltendmachung der Verletzung des

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.01.2022 - 1 KM 661/21
    Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragsteller verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschluss vom 27. November 2013 - 4 M 167/13 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

    Im Rahmen dieser Prüfung ist das Gericht gehalten, für die Frage der Antragsbefugnis die Situation im Einzelfall in den Blick zu nehmen und tatrichterlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 4 BN 33.17 -, juris Rn. 13; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschluss vom 16. April 2021 - 1 KM 159/21 OVG -, juris Rn. 24; Beschluss vom 12. Februar 2019 - 3 KM 31/18 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 19.12.2017 - 1 BvL 3/14

    Numerus clausus: Vorschriften über die Studienplatzvergabe für das Fach

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

  • BVerwG, 30.04.2019 - 4 VR 3.19

    Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile hinsichtlich

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.05.2020 - 2 KM 384/20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Maskenpflicht abgelehnt

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.10.2015 - 3 M 199/15

    Prüfungsmaßstab im Verfahren nach VwGO § 47 Abs 6, Antragsbefugnis von Anwohnern

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2021 - 1 KM 199/21

    Corona-Krise; Maskenpflicht für Schüler; Mecklenburg-Vorpommern

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 - 4 M 167/13

    Erneutes Inlaufsetzen der Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO nur bei mit

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.04.2022 - 1 KM 221/22

    Corona-Krise; Normenkontrolle; mecklenburg-vorpommersche Rechtsverordnung zur

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2022 - 1 KM 661/21 OVG - (juris Rn. 66 ff.) den für die Einhaltung der Grenzen des dem Verordnungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums maßgeblichen Maßstab wie folgt umrissen:.
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